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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 22.12.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 251/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1a | |
ZPO § 127 Abs. 4 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 2 Ta 251/05
Im Beschwerdeverfahren
betr. Prozesskostenhilfe
in dem Rechtsstreit
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 22.12.2005 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ...als Vorsitzende:
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 3.11.2005 - 4 Ca 1676 b/05 - teilweise abgeändert:
Die von der Klägerin zu zahlenden Raten werden mit 15 EUR monatlich bestimmt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die von der Klägerin zu tragenden Gerichtskosten werden auf die Hälfte ermäßigt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Klägerin Fortfall der angeordneten Ratenzahlung.
Die Klägerin hatte sich mit ihrer Klage gegen den Fortfall der Zulage für die Wohnbereichsleitung seit dem 1.7.2005 gewandt. Für die Durchführung des Rechtsstreits hatte sie Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung beantragt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 3.11.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet. Weiter hat es Ratenzahlung i.H.v. 30 EUR monatlich angeordnet. Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerde der Klägerin hat nur teilweise Erfolg. Sie ist nach ihren Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage, sich an den Kosten der Führung des Rechtsstreits mit 15 EUR monatlich zu beteiligen. Dies errechnet sich wie folgt:
Einkommen|2.066,66|513,35||||2.580,01
Abzüge nach § 115 Abs. 1 ZPO Nr. 1a (§ 82 Abs. 2 SGB XII)
Steuern | 39,00 | 3,51 | 42,51 | |||
Sozialversicherung | 154,00 | 22,00 | 195,00 | 65,00 | 436,00 | |
Versicherungen | 71,15 | 71,15 | ||||
Summe Abzüge | 549,66 | -549,66 | ||||
Bereinigtes Einkommen | 2.030,35 | |||||
Erwerbstätigenfreibetrag | 173,00 | 173,00 | 0 | |||
Freibetrag Klägerin | 380,00 | 0 | 0 | |||
Freibetrag Ehemann | 380,00 | 760,00 | 0 | |||
Unterkunft, Heizung | 484,00 | 149,00 | 633,00 | 0 | ||
Besondere Belastungen | 338,68 | 91,27 | 429,95 | -1995,95 | ||
34,40 |
Danach ergeben sich monatliche Raten von 15 EUR.
Es ist ein monatliches Einkommen aus abhängiger Tätigkeit von 2.066,66 EUR zugrunde gelegt worden. Dieses ergibt sich aus der Abrechnung für August 2005. Dort ist die Zulage bereits gestrichen. Bei den Belastungen können nicht beide Fahrzeuge berücksichtigt werden. Die Klägerin benötigt allenfalls ein Kraftfahrzeug. Zudem läuft das zweite Fahrzeug auf den Ehemann. Das zweite Fahrzeug ist daher mit Leasing-Raten und Versicherung nicht zu berücksichtigen. Das Darlehn ... ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin es überhaupt bedient.
Der Beschwerde kann daher nur teilweise stattgegeben werden.
Die Beschwerdeführerin trägt, soweit die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass ein Kostenausspruch erforderlich ist (Philippi/Zöller, Rn 39 zu § 127 ZPO). Die Anordnung der Ermäßigung der Gebühr auf die Hälfte ergibt sich aus GKG-KV Nr. 1811. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 127 Abs. 4 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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